Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehenden Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestä-tigt haben.
1.2. Bei allen Bauleistungen gelten die „Verdingungsordnungen für Bauleistun-gen“ (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fas-sung, für sonstige Lieferungen und Leistungen die Vorschriften des Bür-gerlichen Gesetzbuches, in beiden Fällen mit nachstehenden Änderungen und Ergänzungen.

1.3. Alle mündlichen Nebenabreden, Erklärungen und Zusicherungen unserer Vertreter, unseres Verkäuferpersonals sowie unserer Mitarbeiter sind nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Dieses gilt gleichermaßen für eine Abänderung dieser Klausel.

2. Auftragserteilung
2.1. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Ein Auftrag ist erst dann von uns angenommen, wenn wir diesen schriftlich bestätigt oder die Bestellung ausgeführt haben.

2.2. Nachträgliche Abänderungen des Auftrages werden gegen Berechnung der Kosten, die bis zum Änderungszeitpunkt entstanden sind, ausgeführt.

2.3. Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahmen später hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers Bedenken, so das die Ansprüche des Herstellers gefährdet erscheinen, so steht dem Hersteller das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder Sicherstellung inner-halb einer Woche vom Besteller zu verlangen. Der Hersteller darf in die-sem Falle die Ausführung des Auftrages unterbrechen und kann sofortige Abrechnung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach oder stellt er keine Sicherheit, so kann der AN ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem AG ein Schadenersatzanspruch zusteht.

3. Lieferfrist
3.1. Von uns genannte Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht aus-drücklich als verbindliche vereinbart worden sind. Lieferzeiten beginnen im Übrigen nach völliger Klarstellung des Auftrages und nach Eingang aller zur Ausführung des Auftrages nötigen Unterlagen.
3.2. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebli-che Betriebsstörungen verändern verbindlich vereinbarte Lieferzeiten um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Sollte die Ausführung aufgrund höherer Gewalt unmöglich gemacht werden, ist der AN zum Rücktritt berechtigt, ohne dem Besteller zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
3.3. Wird die Ware nach Ablauf der Lieferzeit und Anzeige der Versandbereit-schaft aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht abgenommen, so hat der AN das Recht, die Ware zu berechnen, und auf Kosten und Gefahr des AG anderweitig einzulagern.

4. Lieferung und Versand
Die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist. Mit Übergabe geht jede Haftung für Beschädigung, Diebstahl oder sonstige Nachteile auf den Käufer über. Die Richtigkeit unserer Lieferung insbeson-dere auf Stückzahl, Abmessung und Typ gilt als ordnungsgemäß bestä-tigt, wenn der bei Anlieferung vorgelegte Lieferschein vom Auftraggeber unterschrieben worden ist.

5. Zahlungsmodalitäten der Vergütung
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonde-rer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

6. Vergütung
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Lieferfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, eine Preisanpassung zu führen, wenn a) die Preise für das benötigte Material ab Vertragsschluss b) oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetz-liche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 2% steigen oder fallen c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.

7. Abschlagszahlungen
Bei Bauleistungen sind Abschlagszahlungen auf Anforderung des AN ent-sprechend § 16 VOB/B zu leisten.

8. Inkasso
Unsere Vertreter, Verkaufspersonal und Mitarbeiter sowie insbesondere dritte Personen, wie Handelsvertreter und Montagebeauftragte sind zum Inkasso nicht berechtigt. Nur Zahlungen an uns haben befreiende Wirkung.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Das Eigentum an den vom AN gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche des AN, die ihm aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen bis zum Ausgleich aller Salden zustehen, vorbehalten.

9.2. Der AG ist zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und zum Einbau der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb berechtigt, solange die-ses Verfügungsrecht vom AN nicht widerrufen wird. Der Widerruf gilt als ausgesprochen im Falle der Zahlungseinstellung, des Antrags auf Eröff-nung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des AG sowie bei einer Vereinbarung des AG mit einem Dritten, wonach die Abtretbarkeit der aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entste-henden Forderungen des AG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Der AG gestattet dem AN nach Widerruf der Verfügungsberechtigung je-derzeit das Betreten seiner Betriebsräume zwecks Aussonderung, Kenn-zeichnung oder Wegschaffen der Vorbehaltsware.

9.3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der AG im Voraus die Forderung gegen seinen Kunden in Höhe des Rechnungswertes des AN an den AN sicherungshalber ab.

9.4. Wird Vorbehaltseigentum vom AG oder in seinem Auftrag als wesentli-cher Bestandteil in Grundstück oder Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt seinen Anspruch gegen Dritten in Höhe des Wertes der Vorbehaltssachen in allen Rechten, einschließlich des Rechtes auf Einräumung einer Bauhandwerkersichernungshypothek an den AN ab.

9.5. Der AG ist, solange seine Verfügungsberechtigung von den AN nicht widerrufen ist oder als widerrufen gilt, zur Einziehung der abgetretenen For-derungen berechtigt. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabretungen, auch im Wege des Forderungskaufs, bedürfen der Einwilligung des AN. Erscheint dem AN seine Forderung gefährdet, z.B. wegen Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung der AG, ist der AN be-rechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen und Vorbehalts-ware zurückzunehmen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies vom AN ausdrücklich erklärt ist. Der AG ist verpflichtet, auf einfache Aufforderung des AN, den Bestand und den Lagerort der Vorbehaltsware mitzuteilen und die Drittschuldner zu benennen.

9.6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, gibt der AN auf einfaches Anfordern des AG insoweit Si-cherheiten frei.

10. Eigentumsvorbehalt für Voranschläge, Entwürfe etc..
Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Ei-gentum des Anbieters und dürfen ohne seine Zustimmung weder verviel-fältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Zuwiderhandlun-gen werden verfolgt und berechtigen den Anbieter zu Schadenersatzforderung. Im Fall der Nichterledigung des Auftrages sind die erstellten Unterlagen dem Anbieter unverzüglich zurückzugeben.

11. Gewährleistung
11.1. Die Gewährleistung beträgt bei allen Bauleistungen entsprechend § 13 VOB/B 2 Jahre.

11.2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistungen gerügt werden.

11.3. Bei berechtigten Mängelrügen hat der AN die Wahl, entweder die mangel-haften Liefergegenstände innerhalb einer angemessenen Frist nachzubes-sern oder dem AG gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.

Bei einer Nachbesserung hat der AG die Ware so bereit zu halten, dass eine Behebung der Mängel jederzeit möglich ist. Kosten, die dadurch endstehen, dass dem AN die Ware nicht zugänglich ist, sind vom AG zu tragen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, oder schlägt sie fehl, so kann der AG einen entsprechenden Preisnachlass oder nach sei-ner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.
11.4. Aufrechnung mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestell-ten Forderungen oder Rücksendung, sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestel-lungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhal-tung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.

11.5. Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Scha-densersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlos-sen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässi-gen Vertragsverletzung des AN oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

11.6. Bei Holzfenstern sind holzbedingte Farbunterschiede und verwachsene Äste bei Nadelhölzern und Trockenrisse im Holz kein Grund zur Bean-standung. -Bei Haustüren ist das Verziehen von Mitte Schloss bis obere oder/und untere Kante Tür kein Grund zur Beanstandung. -Bei Kunststoff-profilen, besonders bei Kunststoffprofilen mit Dekorfolie, sind Farbab-weichungen innerhalb der zulässigen Toleranzgrenzen kein Reklamations-grund.

12. Gerichtsstand
Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichts-stand der Geschäftssitz des AN.

13. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.